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Strafrecht (Fach) / 19. strafbare Handlungen gg die Staatsgewalt (Lektion)

19. Abschnitt

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

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  • zur Amtshandlung ihrer Art nach berechtigt abstrakt zum Geschäftsbereich der Behörde zählend, sachlich zuständig
  • Muss die Amtshandlung iSd § 269 auch mat berechtigt sein? Nein formelle reicht. dh fehlender Ausspruch der Festnahem hindert strafrechtlichen Schutz nicht.
  • Wie lange ist Widerstand möglich + Definition solange Amtshandlung noch im Gange. Dh Bh od Beamter sich pflichtgemäß mit der Angelegenheit die sein Einschreiten erforderte beschäftigt. 
  • Hindern iSd § 269 zeitlich erhebliche Unterbrechung der Amtshandlung
  • Nötigen iSd § 269 Erzwingen ansonsten nicht durchgeführter Amsthandlung
  • Angriffsmittel Behörde. Gewalt oder Drohung mit Gewalt Bei Beamten Gewalt oder gefährliche Drohung
  • Welcher Maßstab ist für die Besorgniserregung bei gefährlichet Drohung zu setzen? obj-subj Maßstab dh durchschnittlicher Polizist Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte
  • Welche Deliktsart ist § 269 Erfolgsdelikt
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  • Abgrenzung § 269 Was bei Nötigung zu gesetzwidriger Amtshandlung Konkurrenz mit § 84, 75, 274 § 105 und §§ 12, 302!
  • Tätlicher Angriff auf einen Beamten vorsätzliche, unmittelbar auf den Körper des Beamten gerichtete Einwirkung Nicht Herunterreißen der Kopfbedeckung, schon Werfen von Gegenständen
  • Vollendung von § 270 Mit Angriff selbst wenn Beamter ausweicht und es zu keiner Berührung kommt
  • Abgrenzung von § 270 Verdrängt von schwerer Körperverletzung § 84 Abs 2
  • Staatsfeindliche bewegung Eine Bewegung muss nicht zwangsläufig eine (detaillierte) Organisationsstruktur aufweisen, noch ist es erforderlich, dass sich die einzelnen Teilnehmer überhaupt persönlich kennen. Es ist ausreichend, wenn viele Personen – darunter sind mindestens ca. 30 Personen zu verstehen
  • Rundweg ablehnen §274a Hoheitsrechte in ihrer Gesamtheit nicht anerkannt werden.
  • Fortgesetzte verhinderung §274a Der Zweck der Bewegung muss daher auf die längerfristige Verhinderung der Vollziehung oder Anmaßung von Hoheitsrechten ausgerichtet sein.
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