Strafrecht (Fach) / StGB (Lektion)

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Gesetze

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  • §25 (1) Täterschaft Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen andere begeht.
  • §25 (2) Täterschaft Begehen mehrere die Täterschaft gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
  • §26 Anstifter Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrig Tat bestimmt hat.
  • §27 (1) Behilfe Als Gehilfe wird bestraft , wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet.
  • §27 (2) Beihilfe Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach 49 Abs. 1 zu mildern.
  • §22 Begriffsbestimmung Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
  • §19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
  • §20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhafter seelischer Störung,wegen einer tiefgehende Buwußtseinsstörung oder wegen Schwachsins oder einer schweren anderen seelischer Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
  • §32 (1) Notwehr Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  • §32 (2) Notwehr Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
  • § 229 fahrlässiger Körperverletzung Infos: Vergehen , Antragdelikt !Versuch nein! Subjektiver Tatbestand: Fahrlässig  Objektiver Tatbestand:  T: jedermann O: andere Person H: körperlich Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung + ggf. Tatbestandsmerkmale aus §224 + ggf. Tatbestandsmerkmale §226 E: Verletzung des Tatbestandsmerkmale  K(O): Handlung des Täter hat Erfolg verursacht
  • § 224 Gefährliche Körperverletzung Infos : Vergehen, Offizialdelikt, Versuch: Strafbar Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Objektiver Tatbestand T: jedermann/ Allgemeindelikt O: andere Person H: Köperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung beibringen von Gift beibringen gesundheitsschädlich Stoffe Waffe gefährliche Werkzeuge  gemeinschaftlich hinterlistiger Überfall lebensgefährliche Behandlung
  • § 34 Rechtfertigender Notstand gegenwärtige  Gefahr  Gefahr abwehren  geeignet + erforderlich  Rechtsgüterabwägung
  • § 230 StGB Strafantrag Körperverletzung §223 und fahrlässige Körperverletzung § 229 werden nur auf Antrag verfolgt sei denn es besteht ein besonderes Interesse für die Öffentlichkeit (verfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden )
  • §228 Einwilligung Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.