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Strafrecht (Fach) / Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme (Lektion)
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- Subjektive Theorie Eigenes Interesse am Erfolg und den konkreten Tatmodalitäten. Täter ist, wer mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will. Schwäche: Bestraft bei Unterordnungsverhältnissen und mangelndem Eigeninteresse des Ausführenden auch denjenigen nur als Gehilfe, der in eigener Person den gesetzlichen Tatbestand voll verwirklicht hat. Zudem ist ihr durch § 25 I Alt. 1 die Grundlage entzogen worden.
- (reine) Tatherrschaftslehre Erforderlich ist eine wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium, dh. zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat. Contra: Jemand, der während der Tatausführung einen eher geringen Beitrag leistet, die Tat aber im Vorbereitungsstadium massiv beeinflusst, muss als Mittäter bestraft werden können.
- funktionale Tatherrschaft Verlangt ein bestimmtes Maß an funktioneller Bedeutung. Es genügt unter Umständen auch die Vornahme einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung, wenn das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung durch das Plus der mitgestaltenden Deliktsplanung ausgeglichen wird. (Der untere Schwellenwert der funkt. Tatherrschaft muss erreicht werden)
- Error in persona bei der Anstiftung aa) Objektverwechslung des Haupttäters ist auch für den Anstifter unbeachtlich. - Pro: Nach § 26 I wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft. -Contra: Könnte wegen Anstiftung wegen einer Vielzahl von Tötungen bestraft werden. bb) Objektverwechslung führt zu einer aberratio ictus des Anstifters Folgen 1: Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung Contra: dann müsste auch der Haupttäter wegen der Tötung am falschen Objekt wegen Versuchs bestraft werden. Folgen 2: Versuchte Anstiftung (§ 30) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, weil die Abweichung des späteren Tatverlaufs von den Zielvorstellungen des Ansitfters zumindest bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter schon dann als wesentlich anzusehen sind, wenn der Haupttäter eine andere oder weitere Person als die ihm vom Anstifter benannte angegriffen hat. Contra: Versuchte Anstiftung ist nur bei Verbrechen strafbar, so dass hier Strafbarkeitslücken entstehen würden. cc) h.M.: Irrtum des Hauptäters begründet für den Anstifter nur eine unwesentliche, rechtlich bedeutungslose Abweichung, wenn sich der Irrtum noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bzw. innerhalb der Individualisierungsvorgaben des Anstifters hält. Dabei sind die Voraussetzungen der obj. Zurechnung anzuwenden.
- Voraussetzungen der Mittäterschaft Obj. Hinsicht: gemeinsamer Tatplan und obj. hinreichender Tatbeitrag
- Mittäterschaft Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltres Zusammenwirken.
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