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Strafrecht (Fach) / Strafrecht AT (Lektion)

Vorsatz

Diese Lektion wurde von Name1234 erstellt.

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  • Abgrenzung dolus eventualis - bewusste Fahrlässigkeit   Rspr. hL: Dolus eventualis: Täter muss die kokret drohende Gefahr einer Rechtsgutesverletzung erkannt, sie ernst genommen und sich schließlich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben. bewusste Fahrlässigkeit: Täter vertraut fest auf das Ausbeleiben der Rechtsgutsverletzung.     Kognitive Theorien: 1. Wahrscheinlichkeitstheorie Erfolgseintritt dem Täter nicht nur möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint. Die Bejahung des Vorsatzes liegt näher, je größer der vorgestellte Wahrscheinlichkeitsgrad des Erfolges ist. Kritik: ungenau - zur Grenzziehung zu unsicher. 2. Möglichkeitstheorie konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkennt und dennoch handelt. Kenntnis der bloßen Möglichkeit des Erfolgseintrittes ausreichend. Kritik: Gänzlicher Verzicht auf das voluntatives Element (= Wollenselement)  Eine Unterscheidung zur bewussten Fahrlässigkeit ist somit nicht möglich.   Voluntative Theorien 1. Gleichgültigkeitstheorie dolus eventualis schon dann, wenn der Erfolg dem Täter gleichgültig ist. Kritik: Nach dieser Theorie bedarf es auch keines voluntatives Element (= Wollenselement), Abgrenzungskriterium lediglich die negative Bewertung einer gefühlsmäßigen Einstellung zum Erfolg. Dies führt zu einer Bestrafung des Gesinnungsunwerts. 2. Gefährdungstheorie Es ist entscheidend, dass der Täter die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung erkannt hat und sich trotz dieses Wissens nicht von seinem Plan abwendet, sondern willentlich die gefährdende Handlung vornimmt. Kritik: Sie setzt bedingten Verletzungsvorsatz mit Gefährdungsvorsatz gleich   3. Ernstnahmetheorie Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur liegt Eventualvorsatz dann vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält (kognitiv) und sich mit ihr um des erstrebten Zieles willen abfindet (voluntativ). Bewusst fahrlässig handelt, wer ernsthaft darauf vertraut, die als möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung werde nicht eintreten.   4. Billigungstheorie (Rechtsprechung) entspricht Ernstnahmetheorie; eine „Spielart“ dieser. In der Klausur werden beide Theorien wohl meisten zum gleichen Ergebnis kommen, es sind daher beide anzusprechen.   Der Täter muss den Erfolgseintritt für möglich und nicht ganz fernliegend erkennen (kognitiv) und ihn billigend in Kauf nehmen (voluntativ). Dabei bedeutet „billigen“ nicht, dass er es gutheißen muss, sondern vielmehr, dass er sich mit der Möglichkeit abfindet („Und wenn es passiert, dann ist es auch egal“).  Bei bewusster Fahrlässigkeit ist der Täter mit der von ihm als möglich erkannten Tatbestands- verwirklichung nicht einverstanden und vertraut ernsthaft – nicht nur vage- darauf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintritt („Es wird schon gutgehen.“). Ausgewogene Berücksichtigung von Willens- und Wollenselementen, welche der Vielschichtigkeir des Vorgangs am ehesten gerecht wird.   Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrl. liegt in der bewussten Entscheidung für eine mögliche Tatbestandserfüllung.    Lederriemenfall BGHSt 7, 363  
  • Hemmschwellentheorie Bei Tötungsdelikten sind höhere Voraussetzungen an den Vorsatz zu stellen. Bei Tötungsdelikten geht die Rechtsprechung nach der Hemmschwellentheorie davon aus, dass dieser Schluss von der Gefährlichkeit der Handlung auf das "sich damit abfinden" nicht ohne weiteres möglich ist. Das Leben eines Menschen sei ein derart wertvolles Rechtsgut, dass ein Täter grundsätzlich eine höhere, innere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Leben zu vernichten. Deshalb sei im Zweifel eher davon auszugehen, dass ein Täter zwar die (lebensgefährliche) Verletzung, aber nicht den Tod des Opfers billigend in Kauf nehme. Daher bedarf die Annahme des Tötungsvorsatzes einer besonderen Begründung. So können etwa weitere Umstände den Willen des Täters erkennen lassen, den Tod herbeizuführen. Fehlen weitere Anhaltspunkte, ist von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet“ Im Verständnis des BGH erschöpft sich die „Hemmschwellentheorie“ somit in einem Hinweis auf § 261 StPO.“ Danach obliegt es dem erkennenden Gericht, umfassende Feststellungen zum Geschehen zu treffen. Es muss eine Gesamtbetrachtung anstellen, die neben der Tat auch den Täter umfasst.  Einzubeziehen sind insbesondere die Motivation des Täters und sein Nachtatverhalten, Äußerungen vor, bei oder nach der Tat sowie die Tatausführung selbst ; kurz: alle objektiven und subjektiven Tatumstände.
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