Strafrecht (Fach) / Versuch (Lektion)

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Strafrecht

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  • Versuch die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber nicht zur Vollendung führen Objektiver Tatbestand -> unvollständig Subjektiver Tatbestand -> vollständig
  • Strafgrund des Versuchs -> Theorien 1. Objektiv-subjektive Theorie: Strafgrund ist der betätigte rechtsfeindliche Wille 2.Objektive Theorie: Strafgrund ist die Gefährdung des durch den TB geschützten Handlungsobjekts  3.Eindruckstheorie: Strafgrund ist der betätigte Wille und der rechtserschütternde Eindruck in der Allgemeinheit
  • Versuch § 22 Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt
  • Rücktritt § 24 Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern
  • Fehlgeschlagener Versuch Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter davon ausgeht, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder zumindest nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen zu können ->Wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, ist ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen
  • Voraussetzungen der Strafbarkeit Fehlen der Tatvollendung Tatentschluss (subjektiv) unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (objektiv)
  • Versuch: Keine Strafbarkeit des nicht betätigten bloßen Willens bloßer Vorbereitungshandlungen des Versuchs bei Fahrlässigkeitsdelikten des Versuchs eines Vergehens ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung ->Aber Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
  • Stufen der Deliktsverwirklichung Entschlussfassung Vorbereitungshandlung Versuchshandlung Evtl. Rücktritt vom Versuch Vollendung
  • Prüfungsaufbau Versuch 1. Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs, §23 Abs. 1 Keine Vollendung 2. Tatbestandsmässig Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) Unmittelbares Ansetzen, §22 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Rücktritt vom Versuch
  • Unmittelbares Ansetzen Eigentliche Tathandlung hat bereits begonnen oder der Tatbestand wurde teilweise verwirklicht
  • Der Versuchsbeginn: Theorien 1.Gefährdungstheorie -> Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung das Tatobjekt in unmittelbare Gefahr bringen 2.Teilaktstheorie -> Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die ohne weitere Teilakte in die eigentliche Tatbestandserfüllung übergehen 3.Sphärentheorie -> Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die in unmittelbarem räumlichen (Täter-Opfersphäre) und zeitlichem Zusammenhang mit der erwarteten Tatbestandserfüllung stehen 4.Objektiv-subjektive Theorie -> Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-gehts-los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmässigen Handlung angesetzt hat, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Erfüllung des Tatbestandes übergehen wird
  • Untauglicher Versuch Wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des objektiven Unrechtstatbestandes führen kann ->Täter hält ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Merkmal des Tatbestandes für gegeben -> stellt sich Sachlage vor, bei deren wirklichen Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde
  • Rücktritt vom Versuch: Theorien 1.Kriminalpolitische Theorie 2.Verdienstlichkeitstheorie -> verdienstliche freiwillige Rücktritt = Straffreiheit 3.Schulderfüllungstheorie -> Erfüllung der durch den Versuch begründeten Schuld zur Wiedergutmachung durch Rücktritt 4.Strafzwecktheorie -> Bestrafung präventiv nicht mehr erforderlich
  • Prüfung: Rücktritt vom Versuch 1.Kein fehlgeschlagener Versuch -> Rücktritt ausgeschlosse, wenn Tat nach der Vorstellung des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollendet werden kann 2.Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch  Unbeendeter Versuch -> bewusstes Aufgeben der weiteren Tatausführung Beendeter Versuch -> Eigene, zur Verhinderung der Tatvollendung geeignete Tätigkeit und Eintritt des Verhinderungserfolges oder, wenn die Tat von dritter Seite verhindert wird, ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern 3.Freiwilligkeit -> Aus eigener Entscheidung/keine Zwangslage -> Autonot -> Verbrechervernunft
  • Fehlgeschlagener Versuch: Theorien 1.Gesamtbetrachtungslehre: Nur ein einziger Versuch, auch wenn er aus mehreren Teilakten besteht -> Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn Täter das Scheitern seines bisherigen Tuns erkennt, aber zugleich die Möglichkeit sieht, durch weitere Akte, auch wenn diese vor der Tat nicht ins Auge gefasst wurden, den Plan ohne relevante zeitliche Zäsur fortzusetzen 2.Einzelaktstheorie: Jede auf den Erfolg gerichtete und vom Täter als bereits für sich geeignete angesehene Handlung ist ein selbstständiger Versuch
  • Lehre vom Rücktrittshorizont: Unbeendeter vs. beendeter Versuch 1.Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung der Tat zwar weiter für möglich hält, aber noch nicht mit dem Erfolgseintritt rechnet 2.Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält
  • Freiwilligkeit des Rücktritts: Theorien 1.Psychologisierend -> Entscheidend, ob Täter Herr seiner Entscheidung, keine äußere Zwangslage und kein seelischer Druck zur Unfähigkeit der Tat führen -> Motiv muss nicht sittlich billigendswert sein 2.Vermittelnde Ansicht  Freiwillig: wenn sich Täter ohne wesentliche Erschwerung der Ausführungssituation aus eigenen autonomen Beweggründen zur Umkehr entschließt -> Bsp. Mitleid Unfreiwillig: wenn Rücktritt auf heteronomen Beweggründen basiert, also Hinderungsgründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, Hemmungen in ihm auslösen und Sachlage nachteilig verändern 3.Lehre von der Verbrechervernunft -> Täter tritt freiwillig zurück, wenn ein "vernünftiger Verbrecher" in der gleichen Situation weiterhandeln würde  -> Unfreiwillig, wenn Rücktritt sinnvoll