Strafrecht (Fach) / Irrtümer (Lektion)
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Strafrecht
Diese Lektion wurde von Jagonak erstellt.
- Tatumstandsirrtum, §16 1.Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt 2.Wer bei der Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden ->Rechtsfolge: Täter handelt ohne Vorsatz ->Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung möglich
- Der Verbotsirrtum, § 17 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach §49 Abs. 1 gemildert werden ->Der Täter kennt bei Begehung der Tat die Verbotsnorm nicht ->Rechtsfolge: War Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld / war Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden
- Erlaubnistatbestandsirrtum Der Täter nimmt irrig tatsächliche Umstande an, die, wären sie tatsächlich gegeben die Tat rechtfertigen würden ->irrt über die sachlichen Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes ->Rechtsfolge: Wie Tatumstandsirrtum
- Erlaubnisirrtum Der Täter verkennt die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes oder glaubt an das Bestehen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes 1.Bestandsirrtum 2.Grenzirrtum ->Rechtsfolge: Verbotsirrtum
- Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen 1.Der Täter hält irrig die sachlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes für gegeben 2.Der Täter irrt sich über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes
- Error in objecto vel persona Täter irrt über die Identität des anvisierten und tatsächlich auch getroffenen Objekts ->Verwechslung / Irrtum über Handlungsobjekt ->Vorsatz entfällt, bei tatbestandlicher Unglleichwertigkeit der Objekte
- Die aberratio ictus Täter trifft mit seiner Handlung nicht das anvisierte Opfer, sondern ein anderes ->Täter verfehlt sein Ziel -> Fehlgehen der Tat -> Abirrung
- Fallkonstellation aberratio ictus 1.Unproblematische Fallkonstellation ->Anvisiertes und getroffenes Objekt sind ungleichwertig Versuch bzgl. anvisierten und Fahrlässigkeit bzgl. getroffenen Objektes Täter hat den Tod des zwar nicht anvisierten aber getroffenen Objekts für möglich gehalten und sich damit abgefunden -> Eventualvorsatz -> Vollendetes Delikt 2.Problematische Fallkonstellation -> Anvisiertes und getroffenes Objekt sind gleichwertig Konkretisierungstheorie ->Versuch bzgl. anvisierten -> Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. getroffenen Opfers -> Arg: Vorsatz bzgl. anvisiertes und nicht irgendein Objekt Gleichwertigkeitstheorie -> Bestrafung wegen des vollendeten Delikts -> Arg: Täter hat ein nach dem Gesetz gleichwertigs Objekt getroffen -> Gesetz verlangt keine Konkretisierung über das abstrakte TB-Merkmal hinaus
- Definition: Irrtum Auseinanderfalllen von Vorstellung und Wirklichkeit ->Tatumstandsirrtum schließt den Vorsatz aus
