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Rechtskunde (Subject) / GFK II Nr. 8 - Vertiefte Kenntnisse über ei nige Technische Regeln für Gefahrsto (Lesson)
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- Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen. Sie gelten für das □ a Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern □ b Lagern radioaktiver Stoffe □ c Lagern von Schüttgütern in loser Schüttung □ d Be- und Umfüllen von Gefahrstoffen a
- Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie gelten für das □ a Ein- und Auslagern □ b Transportieren innerhalb des Lagers □ c Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe □ d Be- und Umfüllen von Gefahrstoffen a,b,c
- Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 enthalten Vorschriften für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Welche Anforderungen werden an die Behälter/Verpackungen gestellt? □ a keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehältnissen □ b bestimmte Größe □ c bestimmte Gestalt □ d vom Inhalt darf nichts nach außen dringen a,d
- Welches sind gemäß der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 für das Lagern nicht geeignete Lagerorte und -räume? □ a Verkehrswege □ b Pausen-, Bereitschafts-, Sanitärräume □ c Lagerschränke □ d Containe a,b
- Welche Gefährdungen können sich nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 durch das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ergeben? □ a Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der Stoffe □ b Menge der Stoffe □ c Zusammenlagerung der Stoffe □ d klimatische Verhältniss a,b,c,d
- Welche Grundsätze gelten gemäß der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern? □ a sachgerechte Gestaltung und Einrichtung des Lagers □ b Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen □ c Rauchverbot □ d Verbot der Einnahme von Speisen und Getränken a,b,c
- Welche Anforderungen werden nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 an ein Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV für ein Lager gestellt: □ a Bezeichnung der Gefahrstoffe □ b Gefahrstoffmenge □ c Behälterart □ d Lagerbereic a,b,d
- Existieren nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 Mengenschwellen für bestimmte Gefahrstoffklassen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern: □ a nein □ b 200 kg für akut toxische Stoffe □ c 200 kg für oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe □ d 200kg für Gase unter Druck b,c
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- Unter welchen Bedingungen ist gemäß TRGS 510 die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen erlaubt? □ a Zusammenlagerung ist möglich wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht □ b Zusammenlagerung ist immer möglich □ c Bei ausreichender räumlicher Trennung □ d Nach Aussagen der Zusammenlagerungstabelle a,c,d
- Folgende zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich: □ a Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank □ b Lagerung in einem abschließbaren Gebäude □ c Lagerung im Abzug □ d Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen a,b,d
- Folgende zusätzliche Brandschutzmaßnahmen sind für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich: □ a Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen □ b Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten □ c Es sind ausreichend Löschmittel zur Verfügung zu stellen □ d Es müssen Sprinkleranlagen installiert werden a,b
- Folgende zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind für das Lagern oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe nach der TRGS 510 erforderlich: □ a Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben □ b Die Lagerräume dürfen keine Fenster haben □ c Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden □ d Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind, dürfen im Lager nicht gelagert werden a,c,d
- Die TRGS 510 gilt für ebenfalls für das Lagern von Gasen unter Druck. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind dazu notwendig □ a Es dürfen keine offenen Verbindungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanälen Abgüssen ohne Verschluss existieren □ b Es müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht □ c Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden □ d Die gemeinsame Lagerung von Gasen und Chemikalien ist verboten a,b,c
- Für welche Lagerklassen gemäß TRGS 510 existiert ein prinzipielles Zusammenlagerungsverbot mit anderen Lagerklassen? □ a Stark oxidierend wirkende Stoffe □ b Brennbare Stoffe □ c Explosive Stoffe □ d Brennbare ätzende Stoffe c
- Welche Aussagen zur Lagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510 sind zutreffend? □ a Die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren Feststoffen mit brennbaren Feststoffen ist erlaubt. □ b Die Zusammenlagerung von brennbaren ätzenden Stoffen mit stark oxidierenden wirkenden Stoffen ist erlaubt. □ c Die Zusammenlagerung von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen ist erlaubt. □ d Die Zusammenlagerung von brennbaren Stoffen mit Gasen ist erlaubt a,c
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