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Rechtskunde (Subject) / SOG PolDVG Oberstufe (Lesson)
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- bevorstehende Gefahr: Bestimmte Tatsachen lassen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird
- Formvorschriften zu §13SOG, Gewahrsam v. Personen unverzügliche richterliche Entscheidung herbeiführen, Amstgericht HH nicht wenn anzunehmen, dass die Entscheidung erst getroffen werden wird nach Wegfall des Grundes der Maßnahme Bekanntgabe des Grundes Benachrichtigung von Verwandten oder Vertrauenspersonen gesonderte Unterbringung und Männer und Frauen getrennt Entlassung der Person bei Wegfall des Grundes der Maßnahme, durch richterliche Entscheidung oder bis spätestens zum Ende des Tages nach dem Ergreifen wenn bis dahin keine richterliche Entscheidung vorliegt. bei IDF max. 12 Std.
- Formvorschriften zum §14SOG Sicherstellung von Sachen Auf Verlangen Bescheinigung ausstellen Amtliche / zweckmäßige Verwahrung Verwertung der Sache nach 1 Jahr Verwertung durch Versteigerung -> Erlös an den Berechtigten Vernichten, Einziehen, Unbrauchbar machen
- Lebensgefahr: liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für das Leben eines Menschen besteht. Dazu zählt auch eine schwere lebendsbedrohende Gefährdung der Gesundheit. ( Vergiftung, AIDS etc.)
- Punkt 7: Verhältnismäßigkeit Verhältnismäßig sind die Maßnahmen, wenn sie: erforderlich geeignet dem Prinzip des mildesten Mittels entspricht und das Übermaßverbot beachtet wurde. (geeignet sind sie wenn sie rechtmäßig und tauglich sind das polz. Ziel zu erlangen)
- unmittelbar bevorrstehende erhebliche Gefahr: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist sehr nahe und es muss mit einem Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut gerechnet werden.
- unmittelbar bevorstehende Gefahr: mit dem Schadenseintritt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort oder in aller nächster Zukunft zu rechnen.
- §12aSOG Platzverweis: Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend v. einem Ort verwiesen werden oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden. Fett gedruckt die 3 Wichtigen ELEMENTE / Voraussetzungen
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- §13SOG Gewahrsam v. Personen Abs.1 Eine Person darf in gewahrsam genommen werden : "zum Schutz einer Person, gegen eine Gefahr für Leib oder Leben" (Schutzgewahrsam) " wenn es unerlässlich ist um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer OWi von erheblicher Bedeutung für die Allg. zu verhindern." "wenn es unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach §12aSOG durchzusetzen" "wenn es unerlässlich ist um ein Betretungsverbot nach §12bSOG durchzusetzen" "wenn es unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme nach §229BGB zulässig wäre"
- §14 SOG Sicherstellung von Sachen Sachen dürfen nur sichergestellt werden, wenn dies ERFORDERLICH ist: zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder Beseitigung einer Störung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person Zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Gewahrsaminhabers vor Verlust oder Beschädigung
- §15 Abs1 SOG Durchsuchung von Personen Eine Person darf durchsucht werden wenn, : -sie nach dem SOG oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf. -Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen (§14SOG muss dazu erfüllt sein!) -sie in hilfloser Lage ist. Abs.2: - Es darf nach Waffen oder gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln gesucht werden -wenn diePerson zur Durchführung einer Maßnahme zu einem anderen Ort gebracht wird.
- §15aSOG Durchsuchung von Sachen Eine Sache darf durchsucht werden, wenn : sie von einer Person mitgeführt wird, die nach §15SOG durchsucht werden darf Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf widerrechtlich festgehalten wird hilflos ist Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf. (§14SOG!) Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge in einer Kontrollstelle oder in denen sich Personen befinden , deren ID festgestellt werden darf.
- §4 Abs1 Nr1 PolDVG Die Polizei darf die ID einer Person feststellen : zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr IDF zur Amts- oder Vollzugshilfe (Hochbahn / Schwarzfahrer z.B.)
- §4Abs1 Nr2 PolDVG Die Polizei darf IDF an einem Ort durchführen , von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort: Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben Personen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen sich gesuchte Straftäter verbergen
- §4Abs4PolDVG Welche Maßnahmen darf die Polizei treffen zur IDF? immer: Anhalten Befragen Aushändigen lassen der Papiere wenn die ID nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder Anhaltspunkte für unrichtige Angaben bestehen, dann: festhalten durchsuchen die Person zur nächst gelegenen Dienststelle mitnehmen ED-Behandlung gemäß §7PolDVG
- §16 SOG Betreten und Durchsuchungen von Wohnungen 1. Wohnung ( alles was damit in Zusammenhang steht!) 2. eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden, wenn: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach §13 SOG in Gewahrsahm genommen werden darf Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in ihr eine Sache befindet, die nach §14 Abs. 1 a sichergestellt werden darf. Von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen das zur Abwehr einer unmittelbaren bevorstehenden Gefahr für Leib.Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erfordelrich ist.
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